

Sophienstraße 25
99518 Bad Sulza
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Allgemeine Vertragsbedingungen
§ Geltungsbereich
Diese AVB gelten, soweit nicht anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Sophienklinik Bad Sulza gGmbH und Patienten, die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen der Sophienklinik – unabhängig von der Kostentragung - in Anspruch nehmen sowie für selbstzahlende Gäste der Sophienklinik.
§ Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AVB sind Klinikleistungen insbesondere die medizinische Pflege und Therapie sowie Unterkunft und Verpflegung. Die allgemeinen Klinikleistungen umfassen solche Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik und des Versorgungsauftrages für Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend sind. Begleitpersonen sind Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen werden, ohne selbst Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Wahlleistungen sind Leistungen, die im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik mit Patienten/Gästen frei und schriftlich vereinbart und von Patienten/Gästen vergütet werden. Gäste nach dem Sinn dieser AVB sind Begleitpersonen, Privatkurgäste und Pensionsgäste.
§ Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten / Gast sind privatrechtlicher Natur.
Die AVB werden für Patienten / Gäste wirksam, wenn diese jeweils ausdrück-lich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten und sich mit der Geltung einverstanden erklärt haben. Das Angebot der Zusendung bzw. der Einsichtnahme wird in allen Verträgen unterbreitet. Diese Kenntnisnahme ist vom Patienten / Gast zu bestätigen.
§ Leistungen der Medizinischen Rehabilitation u. Vorsorge
Aufnahme, Verlegung, Entlassung
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer stationärer Rehabilitationsbehandlung/Sanatoriumsbehandlung bedarf. Patienten werden nach Ablauf der vereinbarten oder vom Kostenträger angewiesenen Behandlungsdauer entlassen. Die Abreise ist dementsprechend einzuplanen. Die Zustimmung zur früheren Abreise darf deshalb nicht gegeben werden. Ist eine vorzeitige Abreise aus medizinischen Gründen unerlässlich, darf dieser von der Klinikleitung nur nach Zustimmung der Ärztlichen Leitung und des Kostenträgers zugestimmt werden. Bei Abweichungen von dieser Regelung auf eigenen Wunsch wird der Pflegesatz durch die Klinik privat berechnet. Grundlage für die Berechnung ist die Stornierungsordnung dieser AVB. Verlassen Patienten entgegen ärztlichem Rat oder ohne eine Regelung mit der der Klinik eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht. Ist eine Rehabilitationsbehandlung nicht mehr möglich, kann nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches eine Verlegung in ein Akutkrankenhaus eingeleitet werden. Reservierte Zimmer stehen ab 14 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich die Klinik das Recht vor, bestellte Zimmer ab 19 Uhr anderweitig zu vergeben. Dies liegt auch im finanziellen Interesse der Gäste / Patienten (Vgl.§ 8 Abs. 4). Am Abreisetag sind die Zimmer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde bis 9 Uhr zu räumen.
§ Wahlleistungen
Wahlleistungen sind schriftlich zu vereinbaren.
§ Beurlaubung
Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der ärztlichen Leitung und des Kostenträgers beurlaubt.
§ Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser AVB ist. Diese wird auf Anforderung zugeschickt, ist auf der Homepage veröffentlicht oder kann an der Rezeption eingesehen werden.
§ Abrechnung des Entgeltes bei Kassenpatienten
Auf Grund der gültigen Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers rechnet die Klinik direkt mit diesem ab. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Patienten zur Zuzahlung verpflichtet. Die Klinik muss diese Beträge für den Kostenträger einziehen.
§ Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern
Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet. Soweit Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten der Klinik vorlegen, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erteilt. Übernimmt die private Krankenversicherung Teile der in Rechnung gestellten Beträge nicht, so bleibt der Selbstzahler persönlich zahlungspflichtig. Für Klinikleistungen und Wahlleistungen können angemessene Anzahlungen und Zwischenrechnungen erteilt werden. Angemessen ist eine Anzahlung von 10 % des Betrages und eine Zwischenrechnung je nach Höhe der zum Zeitpunkt der Zwischenrechnung erbrachten Leistung. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten. Der Rechungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ Stornierungsordnung
Nimmt ein Gast vertragliche Leistungen, die er im Voraus bestellt oder reserviert hatte, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet:
Bei Nichtanreise oder vorzeitiger Abreise werden 30 % für gewöhnlich ersparte Aufwendungen wie Lebensmittel, Energie, Betriebsmittel vom Rechnungsbetrag abgesetzt. Der Rechnungsbetrag ergibt sich auf der Grundlage der Preisliste aus den bestellten oder reservierten vertraglichen Leistungen. Geschieht die vorzeitige Abreise aus wichtigem Grund, kann der Rechnungsbetrag der Stornierungsrechung (70%) für einen Folgeaufenthalt innerhalb eines Jahres gutgeschrieben werden. Ist eine sofortige Wiederbelegung des Zimmers möglich, werden nur die tatsächlich angefallenen Tagesausfallkosten berechnet. Bei krankheitsbedingter Verschiebung vor Antritt des Aufenthalts wird der Anzahlungsbetrag für einen Folgeaufenthalt innerhalb eines Jahres gutgeschrieben. Bei Nichtantritt des Aufenthaltes wird der Anzahlungsbetrag als Bearbeitungsgebühr einbehalten und ist nicht rückerstattungsfähig. Für stationäre Patienten gilt das von öffentlichen Kostenträgern genehmigte Tagesentgelt der Klinik.
§ Aufzeichnung von Daten
Die Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auch Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt. Die Verarbeitung von Daten, einschließlich ihrer Weitergabe, erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
§ Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung, deren Beachtung Teil dieser Vereinbarung und daher für Patienten/Gäste bindend ist. Sie kann in der Informationsmappe in jedem Zimmer sowie an der Rezeption eingesehen werden.
§ Eingebrachte Sachen
In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Geld- und Wertsachen können und sollen bei der Verwaltung gegen Quittung sicher verwahrt werden. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Klinik über, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
§ Haftungsbeschränkungen
Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten/Gastes bleiben, haftet der Klinikträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden. Für Fahrzeuge von Patienten/Gäste haftet der Klinikträger nicht, auch wenn sie auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz oder auf dem Klinikgelände abgestellt sind.
§ Zahlungsort
Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Bad Sulza zu erfüllen.
§ Inkrafttreten
Diese AVB treten am 01. Dezember 2004 in Kraft.
Eckart Behr, Geschäftsführer

